TECHNISCHE SICHERHEIT

TECHNISCHE DOKUMENTATION

ARBEITNEHMER SCHUTZ


SEVAM steht für Qualität und Professionalität!

Wir arbeiten basierend auf den individuellen Bedürfnissen unserer Kunden!

 

Wir sind ein Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen für:

 

Produktsicherheit, ArbeitnehmerInnenschutz und technischer Dokumentation.

 

 

Unsere Werte: 

  • Offenheit
  • Vertrauen
  • Respekt
  • Zuverlässigkeit

 

Wir stehen unseren Kunden in allen Phasen der Produktentstehung zur Seite. 

  

WIR ersparen Ihnen Leid und Kosten:

  • Arbeitsschutzsysteme
  • Sicherheitsfachkraft
  • Brandschutzbeauftragter
  • Arbeitsmediziner
  • Arbeitspsychologen

 

Mit dem können und der Zuverlässigkeit, wachsen unsere Kunden mit uns und wir mit unseren Kunden.

 

 

Arbeitsmediziner

  • Begehung der Arbeitsplätze in Produktion
  • Beratung der Bediensteten bezüglich Gesunderhaltung am Arbeitsplatz
  • Beratung zur ergonomischen Gestaltung der Arbeitsplätze
  • Schutzimpfungen sowie sie mit Arbeitsprozessen in Zusammenhang stehen
  • Durchführung von arbeitsspezifischen Untersuchungen
  • Organisation der Ersten Hilfe
  • Gesundheitschecks, Eignungs- und Folgeuntersuchungen
  • Beratung in arbeitsphysiologischen und arbeitshygienischen Fragen

 

Arbeitspsychologen 

  • Maßnahmen zur Beseitigung von Stress durch Reizüberflutung
  • Untersuchungen der zu bedienenden Eingabefelder
  • Wahrnehmungsuntersuchungen

 

Behördenverfahren 

  • Erstellen von Einreichunterlagen zur Erlangung der gewerbebehördlichen Betriebsgenehmigung
  • Arbeitsstättengenehmigung

 

Überprüfung der Betriebsanlage gem. §82b GWO 

  • Die Prüfung der Betriebsanlage erfolgt in einem Abstand von 5 Jahren.
  • Es ist zu überprüfen, ob der Betrieb der Anlage mit dem Genehmigungsbescheid der Betriebsanlagengenehmigung konform ist.
  • Über die Überprüfung ist von einer hiezu ermächtigten Stelle (Ziviltechniker, akkreditierte Prüfanstalt, Technische Büros,...) Prüfbescheinigung zu erstellen.
  • Nach Behebung der Mängel ist er BA-Inhaber verpflichtet, die Behörde über die Herstellung des ordnungsgem. Zustandes der BA zu informieren.
  • Die Prüfbescheinigung und alle Schriftstücke, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen (Atteste, Prüfbücher, Abnahmebefunde etc.) in der Betriebsanlage bis zur nächsten Prüfung gem. § 82b aufzubewahren.

 

Wir sehen in unseren Leistungen eine wichtige Unterstützung zum Schutz der Menschen und der Umwelt und setzen uns für unsere Kunden mit einzigartigen Lösungen ein.